Gesetze / Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
UWG§ 20 Bußgeldvorschriften
Stand: 14.10.2023
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- AG Lörrach, 05.02.2024 – 3 C 661/23
- VG Köln, 17.11.2023 – 1 K 3664/21Zitiert von 1
- OVG NRW, 17.05.2021 – 13 B 331/21Zitiert von 14
- OLG Celle, 16.03.2000 – 13 U 132/99
- LG Düsseldorf, 02.08.2012 – 37 O 95/12 (Kart)
- VG Köln, 28.03.2011 – 21 L 285/11Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 01.03.2011 – 21 L 157/11Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 UWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/20#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/20#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/20#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, in den übrigen Fällen das Bundesamt für Justiz.